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Satzung der DJK Obermässing e.V.

  • §1 Name und Wesen
  1. Der Verein führt den Namen DJK Obermässing e.V.
    Er ist gegründet am 28.05.1961
    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutscher Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes Eichstätt.
  3. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
    Seine Farben sind "GRÜN-WEIß".
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverband bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  5. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
  6. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
  7. Der Verein fördert die Jugendarbeit und führt eine Jugendordnung.

Der Verein DJK Obermässing e.V. mit dem Sitz in Obermässing verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung (vom 1.1.1997).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


  • §2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert die Freizeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
  5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
  6. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  • §3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    a) Aktive Mitglieder,
    b) Passive Mitglieder,
    c) Ehrenmitglieder,
    d) Förderer.
    Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
  3. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.


  • §4 Aufnahme, Austritt und Ausschluß
  1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die geschäftsführende Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.
  3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die geschäftsführende Vorstandschaft. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet die geschäftsführende Vorstandschaft durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und von den Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

  • §5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

  1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordung zu benutzen;
  2. im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
  • §6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
  2. am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
  3. eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christen zu leben;
  4. die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
  5. die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  • §7 Beiträge und Umlagen
  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
  • §8 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die geschäftsführende Vorstandschaft,
  3. die erweiterte Vorstandschaft.
  • §9 Vorstand

Zum geschäftsführenden Vereinsvorstand gehören:

  1. die bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden;
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Geistliche Beirat;(Vorstand kraft Amtes: Pfarrer der Pfarrgemeinde)
  4. der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in);
  5. der/die Kassenwart/in.

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:

  1. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes;
  2. die Beisitzerin für Frauen;
  3. der/die Beisitzer/in für die Jugend;
  4. der/die Beisitzer/in für Senioren;
  5. der/die Beisitzer/in für Medien und Internet;
  6. der/die Beisitzer/in für die einzelnen Sportarten;
    Bei Bedarf können zur Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung durch jedes Mitglied jederzeit neue Beisitzerämter beantragt bzw. vorgeschlagen werden; einer vorherigen Ankündigung bedarf es nicht!

    die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten. (für die Abteilungsleiter/innen können Stellvertreter durch die Abteilung gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben.)

Die bis zu drei Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn die Vorsitzenden verhindert sind.

  • §10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des geschäftsführenden Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen und die Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/innen.

In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet die erweiterte Vereinsvorstandschaft.

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus dem Vorstand, oder ein Beisitzer aus seinem Amt aus oder bleibt ein Sitz in einem Organ oder Ausschuß unbesetzt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Beauftragung aussprechen.

Der Vorstand gemäß § 9 ist zur Abänderung der Satzung bzw. der satzungsändernden Beschlüsse bei Beanstandungen durch das Registergericht oder des Finanzamtes befugt!

  • §11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im einzelnen sind:

  1. Die drei gleichberechtigten Vorsitzenden sind für die Führung des Vereins verantwortlich.
    Sie vertreten den Verein nach innen und außen.
    Sie berufen die Sitzungen der Vereinsorgane ein, legen die Tagesordnung fest und führen den Vorsitz. Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall.
  3. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  4. Der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in) führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
  5. Die Beisitzerin für Frauen vertritt die Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber den Verbänden, denen der Verein angehört.
  6. Dem/der Beisitzer/in für Jugend ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen.
  7. Die jeweils vorhandenen Beisitzer sind für den gemäß der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bestimmten Aufgabenbereich zuständig.
  8. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
  9. Die Abteilungsleiter/innen haben die verantwortliche Leitung der Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für Haltung und Disziplin mitverantwortlich.
  10. Die Beisitzer vertreten zusammen mit den Abteilungsleitern (sofern vorhanden) ihre Abteilung bzw. ihren Aufgabenbereich in der erweiterten Vorstandschaft.
  • §12 Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer bezüglich der erweiterten Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Geistliche Beirat bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle.

Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der geschäftsführendenVorstandschaft.

Der Vorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich besetzten Vorstandsämter. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für 2 Jahre.

  • §13 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

  1. die Mitgliederversammlung (jährlich);
  2. die Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

  • §14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  2. die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen;
  3. die Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer;
  4. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die erweiterte Vorstandschaft die mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  6. Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband zu übersenden.
  • §15 Verfahrensbestimmungen
  1. Die Mitgliederversammlung ist von den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
    Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im DJK Schaukasten in Obermässing und auf der DJK Homepage.
    Anträge müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
    Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Die Vorsitzenden müssen in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt werden.
    Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt aufzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  4. Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • §16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband
  1. Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt “Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
  3. Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
  4. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
  • §17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt “Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es für den Ortsteil Obermässing unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Liquidatoren des Vereins sind die vertretungsberechtigten Vorstände im Sinne des § 26 BGB.

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.01.1999 beschlossen. Satzunsänderung wurde am 16.05.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.